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TK - Vereinbarung

Sportmedizinische Untersuchungen werden (teil-)finanziert

Vereinbarung zwischen der Techniker Krankenkasse und dem Sportärztebund Nordrhein e.V.

Erstmalig in dieser Größenordnung trat am 1.5.2013 eine Vertragsvereinbarung zur sport­medizinischen Untersuchung zwischen dem Sportärztebund Nordrhein und der Techniker Krankenkasse (TK) in Kraft. Sie beinhaltet die Finanzierung von Untersuchungen für Ver­sicherte der TK bei Durchführung durch Ärzte gem. §95 SGB V mit der Zusatzbezeichnung Sportmedizin mit einer ca. 80%igen Teilkostenerstattung durch die TK.

Grundlage des Vertrags ist die aktuell gültige S1-Leitlinie der DGSP, auf deren Basis Unter­suchungsmodule entwickelt wurden. Die Module 1 – 3 beinhalten eine Sportvorsorgeunter­suchung, die Module 4 – 6 eine Sportvorsorgeuntersuchung einschließlich Leistungs­diagnostik. Die Untersuchung kann in dieser Weise alle 2 Jahre von den Kassenmitgliedern wiederholt werden. Die Module 1 – 3 können innerhalb des 2-Jahreszeitraums durch eine leistungsdiagnostische Untersuchung ergänzt werden.

Gemäß Vereinbarung mit der Techniker Krankenkasse müssen die Leistungserbringer in Nordrhein nachweislich Mitglied im Sportärztebund Nordrhein (oder in einem anderen Landesverband der DGSP) sein sowie die Zusatzbezeichnung Sportmedizin besitzen. Neben anderem hat der Sportärztebund die Mitgliedschaft gegenüber der TK zu bestätigen. Es ist daher erforderlich, dass die entsprechende Erklärung, die Sie bei der Geschäftsstelle erhalten, unterzeichnet und an die Geschäftsstelle des Sportärztebundes Nordrhein postalisch oder per Fax zugesandt wird. Der Sportärztebund bestätigt die Teilnahmeer­klärung gegenüber der TK und zeichnet verantwortlich für die Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Voraussetzungen.

Der Sportärztebund hofft, dass sich durch diesen ersten Schritt weitere Möglichkeiten für Bewegungsinteressierte sowie Sportler und Sportlerinnen auftun werden, Teil- / Kostener­stattungen durch Krankenkassen für durch Sportärzte erbrachte Sportvorsorgeunter­suchungen zu erhalten.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie nach vorherigem LOG-IN im Mitgliederbereich...

Prof. Dr. med. Dr. Sportwiss. Christine Joisten
1. Vorsitzende

Dr. med. Michael Fritz
2. Vorsitzender

Sportärztebund Nordrhein e.V.


Für Patienten:

Was sind Sport- IGeL?
  • Sportmedizinische IGeL sind sportärztliche Leistung die
  • nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören,
  • dennoch von Ihnen nachgefragt werden, ärztlich empfehlenswert und sinnvoll oder aufgrund Ihres Wunsches ärztlich vertretbar sind.
Was erstattet die Technikerkasse?

Die TK erstattet alle zwei Jahre 80 % des Rechnungsbetrages, jedoch pro Behandlung nicht mehr als

  • 60,- Euro für die Basisuntersuchung oder
  • 120,- Euro für die erweiterte Untersuchung.
Welche Untersuchungsmodule sieht die TK-Vereinbarung vor?
Modul
 Inhalt
Kostenrahmen
Erstattung
1
Basis: Sportärztliche Vorsorgeuntersuchung zuzüglich Ruhe EKG ca.  66,-€ ca.  52,80 €
2
Basis zuzüglich Belastungs-EKG ca.  86,-€ ca.  68,80 €
3
Basis + Belastungs-EKG zuzüglich Lungenfunktionsmessung ca.126,-€ ca.100,80 €
4
Basis + Belastungs-EKG zuzüglich Laktat-Test +Trainingsberatung ca.110,-€ ca.  88,00 €
5
Modul 4 zuzüglich Lungenfunktionsmessung ca.150,-€ ca.120,00 €
6
Modul 4 zuzüglich Spiroergometrie (VO2 max Messung) ca.150,-€ ca.120,00 €

 

Was Sie bei der Inanspruchnahme von IGeL-Leistungen beachten sollten

Wünschen Sie solche als privatärztlich zu qualifizierenden Leistungen, so muss Ihre Sportärztin / Ihr Sportarzt diese Leistungen privat in Rechnung stellen. Sie schließen mit der Sportärztin / dem Sportarzt einen Vertrag über diese ergänzenden Leistungen.

Ihre Sportärztin / Ihr Sportarzt darf von einem Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse eine Vergütung jedoch nur fordern, wenn für diese Leistungen vorher eine schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.

Für die Inanspruchnahme von IGeL-Leistungen gelten folgende Grundsätze:

1. Aufklärung über Nutzen und Kosten der Leistung

Wenn Sie privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, muss Ihre Sportärztin / Ihr Sportarzt Sie darüber aufklären, warum die konkrete Leistung in Ihrem Fall keine vertragsärztliche Leistung ist. Weiterhin muss die Sportärztin / der Sportarzt Sie über den Kostenrahmen informieren.

2. Freie Entscheidung

Ihre Sportärztin / Ihr Sportarzt darf Sie in sachlicher und unaufdringlicher Weise über diese Wunschleistungen informieren, Sie jedoch nicht zur Inanspruchnahme drängen. Sie sollen sich frei entscheiden können, ob Sie von dem zusätzlichen Angebot Gebrauch machen wollen. Die Sportärztin /der Sportarzt ist dazu verpflichtet, Sie vor der Leistungserbringung zu informieren und zu beraten, so dass Sie von dem medizinischen Angebot auch Abstand nehmen können.

3. Ordnungsgemäße Rechnungsstellung

Ihre Sportärztin / Ihr Sportarzt darf Ihnen für die erbrachten Wunschleistungen kein Pauschal- oder Erfolgshonorar in Rechnung stellen.

Die Sportärztinnen und Sportärzte sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erstellen. Sie sind jedoch nicht an die Berechnung der einfachen Gebührensätze der GOÄ gebunden. Die Honorarvereinbarung darf jedoch gem. § 2 GOÄ nicht von der für die entsprechende Leistung vorgesehenen Punktzahl oder von dem Punktwert abweichen, sondern lediglich der Steigerungssatz kann variieren. Auf Verlangen kann die GOÄ eingesehen werden. Beispielsweise kann gem. § 5 Abs. 2 GOÄ für eine Leistung der 2,3fache Satz berechnet werden. Nach § 5 Abs. 1 GOÄ kommt auch die Anwendung des (3,5fachen) Höchstsatzes in Betracht, wenn die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen. Bei der Anwendung des Höchstsatzes bedarf es stets einer – auf die einzelne Leistung bezogenen – verständlichen und nachvollziehbaren schriftlichen Begründung.

4. Schriftliche Zustimmung vor Behandlungsbeginn

Eine Privatliquidation erfordert Ihre schriftliche Einwilligungserklärung. Ihre Zustimmung sowie die Honorarvereinbarung muss vor Behandlungsbeginn vorliegen und sich auf den konkreten Einzelfall beziehen.

Ihr/e Sportärztin / Sportarzt wird Ihnen eine vorbereitete Erklärung vorlegen, die folgende Bestandteile enthält:

  • Auflistung der zu erbringenden Einzelleistungen (unter Angabe der entsprechenden GOÄ-bzw. Analogziffer und des Steigerungssatzes
  • Angabe der voraussichtlichen Honorarhöhe (EUR-Betrag),
  • Erklärungen, dass die Behandlung auf Ihren Wunsch erfolgt ist,
  • dass Sie seitens der Sportärztin / des Sportarztes darüber aufgeklärt wurden, dass die Behandlung nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist und,
  • dass Sie darüber informiert wurden, dass die Leistungen nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden können und ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht besteht.

Klären Sie als Versicherter der TK Ihren Anspruch auf Kostenerstattung sicherheitshalber vorher ab.

 


 

Sportärztebund Nordrhein e.V.

Deutsche Sporthochschule Köln
Am Sportpark Müngersdorf 6
D - 50933 Köln
Telefon: 0221 - 49 37 85
Fax: 0221 - 49 32 07
Mail: info@sportaerztebund.de