Wie kann ich Mitglied werden?
- Ordentliches Mitglied des Sportärztebundes Nordrhein e.V. kann jeder approbierte Arzt werden.
- Außerordentliches Mitglied kann jede an der Sportmedizin interessierte Person werden.
- Gastmitglieder können Ärzte werden, die keine für Deutschland gültige Approbation haben.
- Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Sportärztebund Nordrhein e.V. erworben haben.
- Ehrenvorsitzende können nur verdiente ehemalige Vorsitzende werden.
Der Mitgliedsantrag ist schriftlich einzureichen:
Beitragsordnung:
Gemäß der gültigen Satzung sind die Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schatzmeisters.
Seit 2021 betragen die Mitgliederbeiträge:
- Jahresbeitrag für Mitglieder: 100,- €
- Jahresbeitrag für Mitglieder nach bewilligtem Ermässigungsantrag (s.u.): 50,- €
- Studierende der Humanmedizin auf Antrag und gegen Vorlage ihrer jährlich aktuellen Immatrikulationsbescheinigung: 0,- €
Die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages per SEPA-Lastschriftverfahrens ist obligatorisch.
Ein Ermäßigungsantrag kann gestellt werden von Mitgliedern im Ruhestand, in Elternzeit, bei bestehender Arbeitslosigkeit oder bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland. Der Antrag auf reduzierten Beitrag ist bis Ende des Vorjahres zu stellen.
Über die Aufnahme (außer der Ehrenmitgliedschaft) entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden werden der Mitgliederversammlung unterbreitet und entsprechend begründet. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Antrag.
Die Mitgliedschaft ruht
durch Anordnung des geschäftsführenden Vorstands bei hinreichendem Verdacht des Verstoßes gegen Antidoping-Bestimmungen.
Ende der Mitgliedschaft:
- durch eine schriftliche Kündigung. Kündigungstermin ist immer zum 31. Dezember. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Das Kündigungsschreiben muss also spätestens am 30. September in der Geschäftsstelle eingegangen sein,
- durch förmliche Ausschließung aus wichtigem Grund; als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied für zwei aufeinander folgende Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet hat. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Dies entbindet nach den geltenden rechtlichen Vorschriften und unserer Satzung nicht davon, die noch ausstehenden Beträge zu begleichen.
- durch Tod,
- wenn ein Mitglied sich eines Verstoßes gegen Antidoping-Bestimmungen schuldig gemacht hat, oder wegen einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Doping rechtskräftig verurteilt wurde.
- bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Datenschutzhinweise: