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Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung Sportmedizin geändert!

1.04.2017:

Anfang des Jahres 2016 stellte der Sportärztebund Nordrhein zusammen mit der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention an die Bundesärztekammer (BÄK) den Antrag, der von der Ärztekammer Nordrhein (ÄKNO) unterstützt wurde, die „Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung“ Sportmedizin zu ändern. Diese Voraussetzung, die den Erwerb einer Facharztbezeichnung vorschrieb, sollte in der neuen Musterweiterbildungsordnung (2019) lauten: „Zwei Jahre Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung“, wie dies in der Notfallmedizin und in Bayern schon lange praktiziert wird.

Die Ärztekammer Nordrhein (ÄKNO) führte diese geänderte Voraussetzung nun schon vorzeitig, nämlich ab 1. April 2017, ein. Diese Änderung verkürzt die Zeit zur Erlangung der Zusatzbezeichnung Sportmedizin in Nordrhein um mehrere Jahre.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der Zusatzbezeichnung Sportmedizin in Nordrhein ist zukünftig:

Neben den Nachweisen für die Erfüllung der Weiterbildungsbedingungen (1 Jahr ganztägige Sportmedizin-Weiterbildung oder -Kurs-Weiterbildung und Vereinsbetreuung) muss ein Nachweis über eine mindestens zweijährige Gebietsweiterbildung (Facharztweiterbildung) bei einem von der ÄKNO (oder einer anderen Ärztekammer) befugten Weiterbilder oder an einer von der ÄKNO (oder einer anderen Ärztekammer) zugelassenen Weiterbildungsstätte erbracht werden.

Hat eine Kollegin oder ein Kollege die Prüfung zur Zusatzbezeichnung Sportmedizin bestanden, darf sie/er die Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin in der Form „ZW Sportmedizin“ führen.

Akademie für Weiter- und Fortbildung
in der Sportmedizin des
Sportärztebundes Nordrhein

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